Orchesterordnung

Der Erfolg unserer Konzerte seit nun über 20 Jahren und die gute, persönliche Atmosphäre in unserem Klangkörper sind nicht zuletzt dank einiger Orchester-„Spielregeln″ möglich, die sich als sinnvoll erwiesen haben und zum Teil auch in die Vereinssatzung eingegangen sind.

1. Probenbesuch

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Proben regelmäßig zu besuchen. Die Mitwirkung bei allen für das jeweilige Programm in der jeweiligen Stimmgruppe angesetzten Proben – auch Stimmproben – und insbesondere bei den Probenwochenenden wird erwartet.

Kann ein Mitglied an einer Probe nicht teilnehmen, dann ist dies möglichst frühzeitig dem jeweiligen Stimmführer und dem Dirigenten bekanntzugeben.

Die Proben müssen pünktlich zur festgesetzten Zeit beginnen können; deshalb ist es nötig, dass alle Mitspieler rechtzeitig vor Probenbeginn erscheinen und ihre Instrumente einstimmen. In besonderen Situationen kann ein aktives Mitglied – nach vorheriger Absprache mit dem Dirigenten – für ein komplettes Programm pausieren.

2. Üben

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, ihre Stimmen zu studieren.

Es wird erwartet, dass sie diese rechtzeitig beherrschen. Die Proben dienen der künstlerischen Ausarbeitung und dem Zusammenspiel, aber nicht dem technischen Studium der Stimmen.

3. Probenwochenenden

Die Probenwochenenden sind selbstverständlich für jedes aktive Mitglied in der vollen Länge Pflicht. Ausnahmen sind nur in eng begrenztem Umfang und bei triftigen Verhinderungsgründen nach vorheriger Rücksprache mit dem Dirigenten möglich.

4. Programmauswahl, Probenplan, Sitzordnung

Der Dirigent ist der künstlerische Leiter und hat allein Entscheidung in allen künstlerischen Fragen. Zu diesen gehören auch die Festlegung der Programme für Konzerte, der Probenplan und die Sitzordnung in den Proben und Konzerten.

5. Noten

Die Stimmen sind sorgsam zu behandeln und nach Beendigung des jeweiligen Programmes umgehend an den zuständigen Notenwart / Dirigenten vollständig zurückzugeben.

Werden Stimmen durch unsachgemäße Behandlung beschädigt, dann hat derjenige, der die Beschädigung verursacht hat, die Kosten, die für die Wiederbeschaffung anfallen, zu tragen.

6. Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge von aktiven Mitspielern werden durch die Beitragsordnung für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Beiträge werden getrennt für Mitglieder des Vereins und Nichtmitglieder festgesetzt.